Satzung

 

(alte Fassung)

§ 1 Name, Sitz

 

Der am 02.06.2005 gegründete Verein trägt den Namen "KIEZKULT Verein zur Förderung von Kunst und Kultur Friedrichshainer Kiez e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Berlin. Die Postadresse lautet: KIEZKULT e.V.

c./o. ARTlinersBerlin

Gärtnerstrasse 23

10245 Berlin

§ 2 Zweck

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Anliegen des Vereins ist die Förderung der bildenden Künste, die Anregung des Kunstsinnes der Anwohner und der Kunstpflege insbesondere durch:

- Ausstellungen Begegnungen mit Künstlern

- Musikveranstaltungen

- Lesungen

- Filmvorträge mit künstlerischem Anspruch

- Kulturveranstaltungen im öffentlichen Raum.

Für die, der Öffentlichkeit zugängigen Veranstaltungen werden keine Eintrittsgelder erhoben.

§ 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2005.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können unabhängig von Ihrer Nationalität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, politischer und konfessioneller Auffassung alle Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr sowie juristische Personen (Kooperationen, Firmen) werden, die die Vereinssatzung als bindend anerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und vom Vorstand bestätigt.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten; Ehrenmitglieder zahlen keine Monatsbeiträge.

3. Mit der Aufnahme in den Verein ist für alle Mitglieder eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

4. Der Monatsbeitrag der Mitglieder sowie die Modalitäten der Beitragsordnung werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Prinzipiell wird den wirtschaftlich nicht selbständigen bzw. nicht erwerbstätigen Mitgliedern ein geringerer Beitrag gewährt. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der dafür festgelegten höheren Mindestbeitragssätze erfüllen.

5. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt zur Teilnahme und Beschlussfassung der Generalversammlung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beiträge sind bis zum Schluss de Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird. Über einen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Generalversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung und der Vorstand.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils ein Jahr. Er wählt unter sich die in § 7 benannten Funktionen. Bei Misstrauensantrag gegen den Vorstand bzw. einzelner Vorstandsmitglieder, der mindestens von einem Drittel einer Generalversammlung unterstützt wird, sind Neuwahlen vorzunehmen. Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, schlägt der Vorstand einen Nachfolger vor, über den in der nächsten Generalversammlung abgestimmt wird.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und Beschlüssen der Generalversammlung ehrenamtlich. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist dem Vorstand für eine geregelte Geschäftsführung verantwortlich. Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand für einzelne Rechtsgeschäfte oder für einen Kreis von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt werden. Der Vorstand kann ihn ermächtigen, Zahlungsanweisungen bis zu einer bestimmten Höhe zu unterzeichnen. Ein Geschäftsführer nimmt mit beratender Funktion an Vorstandssitzungen teil.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet das Alleinvertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung bevollmächtigen. Er oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese, kann im Rahmen satzungsgemäßer Vorstandsaufgaben alle unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheiden bzw. solche Entscheidungsbefugnisse an andere Vorstandsmitglieder delegieren.

5. Der Vorstand erarbeitet sich eine verbindliche Geschäftsordnung einschließlich der Regelung von Zahlungsvorgängen und personellen Zuständigkeiten. Er entscheidet über die in § 2 Abs. 3 gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung von schwerpunktmäßigen Vereinsaufgaben kann der Vorstand während seiner Amtszeit Ausschüsse oder Vereinsbeauftragte einsetzen, denen Auslagen in Verfolgung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden.

§ 6 Die Generalversammlung

1. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die mindestens jährlich einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfindet. Sie entscheidet besonders über:

- Wahl und Entlastung des Vorstandes

- Genehmigung des Jahresgeschäfts- und Kassenberichtes

- Wahl von zwei nicht zum Vorstand gehörenden Kassenrevisoren

- Bestätigung des jährlichen Etats und Arbeitsprogrammes

- Beitragsordnung und Beitragssätze

- Satzungsänderungen

- Festlegungen zur Wahl- und Geschäftsordnung

- Höhe und Regelung von Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

- Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes und Ausschussbeschlüsse

- Anträge zu Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.

2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die ordentliche Generalversammlung ein, bei Bedarf auch außerordentliche. Er muss eine solche einberufen bei Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder. Eine Einberufung von Generalversammlungen erfolgt wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Ergänzung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.

3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, außer bei Satzungsänderungen, für die eine Zwei-Drittel.Mehrheit notwendig ist (zum Auflösungsbeschluss siehe § 8).

4. Über alle Beschlüsse einer Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Abstimmungen und Wahlen gemäß vereinsüblicher Wahlordnung erfolgen im Allgemeinen offen durch Handheben, es sei denn, mindestens drei Anwesende verlangen eine geheime Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, jedoch keiner, der nicht mehr als 50% der anwesenden Wahlstimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Der Vorsitzende

Der Vorstand besteht aus sieben gewählten Vertretern, die den Vorsitzenden, Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister wählen.

§ 8 Die Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Anstalt des Bezirkes Berlin-Friedrichshain. Die Entscheidung darüber fällt die letzte einberufene Generalversammlung.

2. Der Beschluss der Auflösung kann nur bei 75% Zustimmung auf einer Generalversammlung gefällt werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist binnen vier Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen.

Die Satzung ist auf der 1. Generalversammlung des Vereins am 02.06.2005 beschlossen worden. Sie tritt mit Beschlussdatum in Kraft.

Die nachträglich erfolgten Änderungen worden auf der Mitgliederversammlung am 26.06.2006 verlesen und abgestimmt und auf der letzten außerordentlichen Generalversammlung am 11.10.2006 bestätigt. Sie tritt mit Beschlussdatum in Kraft.

 

Stand 2006